§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1952 gegründete Verein führt den Namen “Ski-Club 1952 Herborn e. V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Herborn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den Wintersport zu pflegen, die heranwachsende Jugend zu unterrichten und die Liebe zum Sport zu wecken.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein ist unpolitisch. Alle politischen Betätigungen sind untersagt. Wiederholte Verstöße führen zum Ausschluss aus dem Verein.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die gewillt ist, die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind solche, die sich an der Sporttätigkeit des Vereins beteiligen.

Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht an den sportlichen Übungen beteiligen, aber auf andere Weise die Zwecke des Vereins unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auch bezüglich der Zwecke und Ziele desselben besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven und passiven Mitglieder, jedoch keine andere Pflicht als die, die sie sich selbst auferlegen.

3. Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

§ 4
Rechten und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben die Pflicht, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedschaftsbeiträge teilzunehmen.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag schriftlich beantragt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung erfolgt schriftlich. Sie bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft gilt mindestens für ein Jahr. Sie endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
  4. Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Über mögliche Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den rückständigen Betrag sowie die mit der Mahnung verbundenen Kosten an den festgesetzten Terminen nicht entrichtet.
  6. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt und/oder gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen muss vorher Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen an das Mitglied.
  9. Ein Mitglied erhält bei Ausscheiden aus dem Verein keine eingezahlten Kapitalanteile oder geleistete Sacheinlagen zurück.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung des Vereins geregelt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Beitragszahlungen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann zusätzlich Beisitzer für bestimmte Aufgaben benennen.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Amtsniederlegung, Austritt oder Tod vorzeitig aus, so beruft der Vorstand bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung mindestens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder erscheinen.
  6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Kassenwarts.
  7. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  8. Soweit Vorstandsmitglieder auch als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer nebenberuflich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigungen oder Tätigkeitsvergütungen, nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorsitzende leitet den Verein in Zusammenarbeit und mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
  3. Der Sportwart regelt die sportlichen Aktivitäten des Vereins. Er ist insbesondere verantwortlich für die Teilnahme der Aktiven an Skirennen, speziellen Trainingsmaßnahmen und andere sportliche Veranstaltungen. Daneben schlägt er den Vereinstrainer vor und koordiniert die übrigen sportlichen Aktivitäten des Vereins.
  4. Der Kassenwart verwaltet alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet in diesem Zusammenhang auch den Mitgliederbestand. Einmal jährlich hat er nach Revision durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  5. Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins mit den Vereinsmitgliedern und fremden Dritten. Ihm obliegt insbesondere die Protokollierung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.
  6. Die Funktionen der Beisitzer werden jeweils nach dem sachlichen Bedarf durch den Vorstand festgelegt.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Dazu sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher durch schriftliche Mitgliederbenachrichtigung vom Vorstand einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 20 % aller Mitglieder über 18 Jahre. Sollte eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, kann sofort anschließend an die erste Versammlung eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden. Die Beschlussfähigkeit dieser zweiten Mitgliederversammlung ist nicht an die Anwesenheitsquote gebunden.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte durch den Vorstand
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Erteilung der Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre), Nachwahl von Vorstandsmitgliedern bei Bedarf
  5. Beschlussfassung über wichtige Vereinsfragen
  6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellte Anträge
  8. Änderung der Satzung
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Wahl der Kassenprüfer (für jeweils zwei Jahre)

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn sich mehrere Kandidaten um einen Vorstandsposten bewerben und die geheime Wahl von einem wahlberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet das Los.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens  25 % der stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angaben des Zweckes und der Gründe beantragen.

§ 14
Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Herborn an, mit der Bestimmung, dieses Vermögen gemeinnützigen Vereinigungen zur Pflege des Sports zu übereignen

§ 15
Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung wurde am 12. April 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Satzung tritt nach Vorlage beim Amtsgericht durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.